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Seniorenbeirat Telekom Karlsruhe

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt immer wieder Rückfragen zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie und der Zahlung der Versorgungsanpassung für 2023/2024.

Hier nun eine kurze Zusammenfassung der Zahlungsmodalitäten.

 

Grundlagen

Die Grundlage für die Prämie und die Versorgungsanpassung ist der Tarifabschluss für die B

Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 22. April 2023, der inhaltsgleich auf die Beamtinnen u. Beamte und Versorgungsempfängerinnen u. Versorgungsempfänger des Bundes übertragen wurde.

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Prämie ist eine für das Jahr 2023 sowie für die Monate Januar und Februar 2024 steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung.

Sie umfasst eine Einmalzahlung von 1240 € für den Monat Juni 2023 und ab Juli 2023 bis Februar 2024 weitere 8 monatliche Zahlungen von jeweils 220 €.

Die Sonderzahlung ist weder Besoldung noch Versorgung, sondern wird zusätzlich zu den Versorgungsbezügen gezahlt.

Die Sonderzahlung ist rechtlich eine freiwillige Leistung des Dienstherrn und ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, weil sie kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

 

Wer hat einen Anspruch

Empfänger u. Empfängerinnen von Dienstbezügen und die am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen u. Versorgungsempfänger.

Liegt der Versorgungsfall nach dem 1. Juli 2023, wird die monatliche Zahlung von 220 € erst ab diesem Beginn gewährt.

Für die Versorgungsempfängerinnen u. Versorgungsempfänger ist ihr individuell maßgeblicher . Ruhegehalts- und Anteilssatz die maßgebliche Zahlungsgrundlage.

Bei Empfängerinnen u. Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

 

Erhöhung der Bezüge

Die Bezüge werden ab 1. März 2024 deutlich erhöht. Auch hierzu ist die Grundlage der Tarifabschluss vom 22. April 2023, der 1:1 übertragen wird.

Die Grundgehälter der Besoldungsordnung A,B,EW und R werden um 200 € angehoben und gleichzeitig um 5,3 % erhöht.

Die dynamischen Zulagen, wie Familienzuschlag und Amtszulage, werden um 11.3 % erhöht.

 

Wirkung der Erhöhung ( Beispiele Versorgungsempfänger:innen )

BesGr: Stufe 7            Grundgehalt aktuell    Grundgehalt neu         Differenz        % Steigerung

 

A 8                                          3483,99 €                   3879,24 €        395,25 €          + 11,34

A 9                                          3761,51 €                   4171,47 €        409,96 €          + 10,90

A 11                                        4691,78 €                   5151,04 €        459,26 €          +   9,79

A 13                                        5749,77 €                   6265,11 €        515,34 €          +   8,96

 

Inflationsausgleich für Rentnerinnen und Rentner

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Rentnerinnen und Rentner unterliegen keinem Tarifvertrag, sind keine abhängig Beschäftigte und haben keinen Arbeitgeber.

Wenn man allerdings das Ergebnis eines Tarifvertrages auf Beamtinnen u. Beamte und Versorgungsempfänger:innen des Bundes und der Länder übertragen kann, so kann man wohl auch, zumindest teilweise, diese Tarifergebnisse auf Rentnerinnen und Rentner übertragen.

Besonders die kleinen und mittleren Einkommensbezieher – u. Bezieherinnen, zu denen gehört der überwiegende Teil der Rentnerinnen u. Rentner, sind auf solch einen Ausgleich angewiesen.

Ein Ausgleich kann nur über den Bundeshaushalt erfolgen.

Dies sehen inzwischen auch viele Gewerkschaften, Seniorenverbände und Vereinigungen so. Um eine Zahlung eines Inflationsausgleich für Rentnerinnen u. Rentner zu erreichen, wurde bereits eine Vielzahl an entsprechenden Petitionen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag übergeben.

Um die Petitionen zu unterstützen, gab es auch schon Demonstrationen und Kundgebungen in vielen Städten. Ein Entscheidung des Bundestages steht noch aus.